Energieparks Antrifttal/Ruhlkirchen und Alsfeld/Fischbach

Artenschutzrechtliche Prüfung, Faunistisches Gutachten, Zusatzbewertung Landschaftsbild für das Projekt Energiepark Antrifttal/Ruhlkirchen und Energiepark Alsfeld/Fischbach

Das Plangebiet liegt im Regierungsbezirk Mittelhessen in den Gemeindegebieten der Stadt Alsfeld und der Gemeinde Antrifttal, Vogelsbergkreis. Der Untersuchungsraum hat eine Größe von 2036 ha.

Die WSB Projekt GmbH beabsichtigt im Betrachtungsraum, Windenergieanlagen zu errichten und zu betreiben.

Als Standort für die Nutzung der Windenergie ist ein im Regionalplan Mittelhessen vorgesehenes Vorranggebiet zur Nutzung der Windenergie vorgesehen.

Neben der Beauftragung zur Erstellung eines avifaunistischen und fledermauskundlichen Gutachtens ist eine artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen.

Im Zuge der planerischen Bewältigung von Eingriffen müssen Aspekte des speziellen Artenschutzes beachtet werden. Die europarechtlichen Artenschutzbelange wurden im Rahmen der Novelle des BNatSchG vom 12.12.2007 berücksichtigt und finden sich in den Vorschriften des besonderen Artenschutzes wieder (BNatSchG §§ 44 ff.). Mit dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag ist für die Energiepark-Standorte zu klären, ob durch die Planung Verstöße im Sinne des § 44 BNatSchG vorliegen, welche Zugriffsverbote zu erwarten sind und ob sich für bestimmte Arten eine Abwägungs- bzw. Ausnahmevoraussetzung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ergibt.

Die Untersuchung der Brutvögel erfolgte in einem 1000 m Radius (Kernzone) um die Anlagenstandorte und umfasst eine Fläche von 736 ha. Die vogelspezifischen Habitate wurden innerhalb der Kernzone erfasst und einer Plankarte dokumentiert. Großvögel sowie Gast/Rast- und Zugvögel wurden ergänzend in einem Umkreis bis zu 2000 m um die geplanten Anlagenstandorte erfasst. Dieser erweiterte äußere Untersuchungsraum (Außenzone) umfasst rd. 1300 ha. Insgesamt beträgt der Untersuchungsraum rd. 2036 ha.

Um bei dem geplanten Vorhaben die Belange des Schutzgutes Landschaftsbild im Rahmen der Eingriffsregelung ergänzend zu berücksichtigen, wird ein separates Gutachten Landschaftsbild erstellt.

Das Landschaftsbild ist von der Eingriffsregelung des § 14 BNatSchG als eines der Schutzgüter erfasst und steht gleichrangig neben den anderen wie in § 1 (1) BNatSchG erwähnten Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Auftraggeber: WSB Projekt GmbH

Bearbeitungszeitraum: 2009 – 2010